Trenul amintirilor - Поезд воспоминания - Pociąg pamięci - Train of commemoration - Zug der Erinnerung - Az emlékezés vonata - Vurdon so na bistrel nahles - o treno tis mnimis - To treno tis mnimis - Pociag pamieci - Train de la mémoire - Zuch vun der Erënnerung - Vlak uspome

Zug der Erinnerung
Ein Projekt deutscher Bürgerinitiativen

In Kooperation mit:

 

Über die von der DB AG behauptete Rechtspflicht, für das Gedenken im "Zug der Erinnerung" sogenannte Trassen- und Stationsgebühren zu erheben (allein seit 2009 über 50.000 Euro), heißt es in der Ausarbeitung (Auszüge):

 

"5.1. Entgeltgrundsätze für Schienenwege

(...) Im Zusammenhang mit diesen Grundsätzen zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur durch die DB AG ist auch die Zielsetzung des AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) in Erinnerung zu rufen (...): ‚Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (...)’. Der Verein "Zug der Erinnerung" stellt jedoch kein(en) Wettbewerber gegenüber gewerblichen Eisenbahnverkehrsunternehmen dar, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des § 21 Abs. 6 EIBV zweifelhaft erscheint.

Selbst wenn man vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Vorgaben für die Trassenentgelte (...) auf den gemeinnützigen Verein "Zug der Erinnerung" (...) für anwendbar erklärt, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden (...)

5.2. Entgelte für Serviceeinrichtungen

(...) Der gemeinnützige Verein "Zug der Erinnerung" wird nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Stationsentgelte wie ein am Markt konkurrierendes gewerbs- oder geschäftsmäßig betriebenes Eisenbahnverkehrsunternehmen behandelt. Ob dies mit der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 15 Abs.5 AEG in Einklang steht, ist zweifelhaft.

Selbst für den Fall, dass dies im Einklang mit der allgemeinen Vertragsfreiheit und den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (...) betrachtet wird, können hiervon Ausnahmen vorgesehen werden. Nach § 24 Abs.3 Satz 3 EIBV (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung) kann die Serviceeinrichtungen betreibende DB AG zu Gunsten der Zugangsberechtigten von den Vorgaben zur Berechnung der Stationsentgelte abweichen (...)"

Hervorhebungen durch die Redaktion