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Zug der Erinnerung
Ein Projekt deutscher Bürgerinitiativen

In Kooperation mit:



"Gestattungsnehmer"

 

Seit Jahren fordern Leipziger Bürgerinitiativen die DB AG auf, ihre Erinnerungsabwehr zu beenden (hier bei einer provisorischen Gedenkinstallation auf dem Leipziger Hauptbahnhof). Jetzt erlaubte das Nachfolgerunternehmen der NS-"Reichsbahn" die Errichtung eines Mahnmals an Gleis 24. Zugleich wird die Unterzeichnung eines sogenannten Gestattungsvertrags gefordert. Darin heißt es, das Manmal habe beseitigt zu werden, wenn die DB AG "betriebliche Belange" geltend macht.

Wir veröffentlichen Auszüge aus einem sogenannten Gestattungsvertrag, in dem das Nachfolgeunternehmen der kriminellen NS-"Reichsbahn" die deutsche Zivilgesellschaft in Haftung für das Gedenken an die Opfer der DB-Vorläuferin nehmen will. Hervorhebungen durch die Redaktion.

 

GESTATTUNGSVERTRAG
zwischen der DB Station & Service AG Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand (...)
nachfolgend „Gestattungsgeberin" genannt -

und

N.N.

nachfolgend „Gestattungsnehmer(in)" genannt -

 

Präambel

Der Vertrag beabsichtigt die Errichtung einer Gedenkinstallation für alle über das Leipziger Schienennetz Deportierten auf dem Museumsbahnsteig 24 des Leipziger Hauptbahnhofes.

 

§1 Inhalt der Gestattung

1. Die Gestattungsgeberin ist Eigentümerin der Gleisanlagen und Bahnsteige des Leipziger Hauptbahnhofes (...)

2. Die Gestattungsgeberin gestattet dem Gestattungsnehmer die Mit-/ Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Grundstücksfläche/ des in Abs. 1 aufgeführten Gebäudes/ des in Absatz 1 aufgeführten Bauwerks.

(...)

§2 Ausübung der Gestattung

1. Der Gestattungsnehmer hat bei der Ausübung der Gestattung die betrieblichen Interessen der Gestattungsgeberin oder der mit ihr nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. (...) Im Zweifel gehen die Interessen der Gestattungsgeberin und die Interessen der verbundenen Unternehmen vor. Anordnungen der Gestattungsgeberin und der mit ihr nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen hierzu sind für den Gestattungsnehmer, seine Mitarbeiter und die von ihm beauftragten Personen verbindlich. (...)

§3 Sicherheitsbestimmungen

(...)

2. Ändern sich während der Vertragsdauer die maßgebenden technischen Anforderungen und Sicherheitsbestimmungen, so hat der Gestattungsnehmer die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Gestattung nach vorheriger Zustimmung durch die Gestattungsgeberin auf seine Kosten zu treffen. (...)

§4 Baumaßnahmen

1.Alle im Rahmen der Gestattung notwendigen Baumaßnahmen (u.a. Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Beseitigung) und sonstigen Arbeiten auf dem Gelände oder an Einrichtungen der Gestattungsgeberin dürfen nur nach schriftlicher Abstimmung mit der Gestattungsgeberin unter deren Aufsicht und erst nach Abschluss des Gestattungsvertrags ausgeführt werden. (...)

§6 Änderung von Anlagen der Gestattungsgeberin

1. Beabsichtigt die Gestattungsgeberin, ihre Betriebs- und Verkehrsanlagen oder sonstigen Anlagen zu ändern, so wird der Gestattungsnehmer eine dadurch notwendige Änderung gestatteter Anlagen auf seine Kosten vornehmen. Der Gestattungsnehmer ist für die Sicherung seiner Anlagen auf seine Kosten verantwortlich. (...)

§7 Änderung und Beseitigung von gestatteten Anlagen

1. Eine vom Gestattungsnehmer beabsichtigte Änderung, Ergänzung; Erneuerung, vollständige oder teilweise Beseitigung gestatteter Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gestattungsgeberin. Der Gestattungsvertrag und seine Anlagen sind bei Änderungen, die nicht Rückbau oder Beseitigung sind, entsprechend zu ändern. (...)

§ 8 Betrieb, Erhaltung, Instandhaltung

1. Der Gestattungsnehmer trägt die Verantwortung und die Kosten für den Betrieb, die Erhaltung und die Instandhaltung (einschließlich Wartung, Inspektion und Instandsetzung) seiner Anlagen auf der Gestattungsfläche gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den Regelungen der Gestattungsgeberin und der mit ihr gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Entsprechende Nachweise hat der Gestattungsnehmer der Gestattungsgeberin unaufgefordert vorzulegen.

2. Macht ein Dritter Ansprüche gegen die Gestattungsgeberin als Eigentümerin der Gestattungsfläche aus einer Verletzung der im vorstehenden Absatz genannten Pflichten des Gestattungsnehmers geltend, stellt der Gestattungsnehmer die Gestattungsgeberin frei (...)

§11 Werbung 

1. Die Werbung für Dritte auf Bahnflächen hat die Gestattungsgeberin im Rahmen von Reklameverträgen z.Zt. der Deutschen Eisenbahn Reklame GmbH (DERG) übertragen. Der Gestattungsnehmer hat das Recht zur Eigenwerbung, sofern sie entgeltfrei ist. Im Übrigen hat der Gestattungsnehmer einen Vertrag mit der DERG oder deren Rechtsnachfolger abzuschließen. (...)

4.  Der (...) Gestattungsnehmer hat die Gestattungsgeberin von Schadenersatzansprüchen der DERG freizustellen.

§12 Übergabe der Gestattungsfläche

(...)

2. Ansprüche des Gestattungsnehmers gegen die Gestattungsgeberin vor allem aus der Tatsache, dass die Gestattungsfläche nicht für  eine Gedenkinstallation geeignet sind, sind ausgeschlossen.

§13 Verpflichtungen bei Vertragsende

Bis zur Beendigung des Vertrages bei fristloser Kündigung innerhalb einer von der Gestattungsgeberin gesetzten Frist hat der Gestattungsnehmer die Gestattungsfläche im vertragsgemäßen Zustand an die Gestattungsgeberin zurückzugeben. Dieses bedeutet insbesondere: (...)

-Räumung der Gestattungsfläche

- Anpassung der Gestattungsfläche an das bestehende architektonische Erscheinungsbild (...)

5.Der Gestattungsnehmer ist verpflichtet, der Gestattungsgeberin etwaige einmalige oder laufende Mehrkosten für die Unterhaltung oder Erneuerung ihrer Anlagen, die ohne die Mitbenutzung der Gestattungsfläche durch den Gestattungsnehmer nicht entstanden wären, abzulösen. (...)

§ 22 Laufzeit/Kündigung

(...)

3. Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. (...)

Ein wichtiger Grund liegt für die Gestattungsgeberin insbesondere dann vor, wenn (...)

-die Gestattung mit den betrieblichen Belangen der Gestattungsgeberin oder eines mit ihr nach § 15 AktG verbundenen Unternehmens nicht vereinbar ist.

-die Gestattung mit der verkehrlichen Planung nicht vereinbar ist.  (...)